Rauchen verboten in der eigenen Wohnung?

Zigaretten im Aschenbecher

Nachbarmieter können verlangen, dass Raucher zwischen 22 und 6 Uhr Rauchemissionen unterlassen

Zigarrenfreunde sollten in Zukunft genau überlegen, wann sie rauchen: Jetzt entschied auch die zweite Instanz in Wien

Schon im Jänner 2015 hatte ein Bezirksgericht in Wien erkannt, dass sich ein Mieter gegen Zigarrenrauch aus einer Nachbarwohnung mit Unterlassungsklage wehren kann.

Zustimmend nun auch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als nächste Instanz: Zigarrenrauch zwischen Mitternacht und 2 Uhr morgens (durchschnittliche Rauchdauer: ca. 40-45 Minuten je Zigarre), der von der Wohnung des Rauchers in Nachbarwohnungen dringt, muss nicht geduldet werden. Es ist egal, ob der Raucher bei geöffnetem Fenster oder auf der Terrasse raucht, oder ob er bei geschlossenem Fenster raucht und dann lüftet.

Voraussetzung für ein erfolgreiches Begehren auf Unterlassen ist, dass man durch den Rauch wesentlich beeinträchtigt wird. Das ist dann der Fall, wenn die Nachtruhe wiederholt und empfindlich gestört wird. Zur Nutzung einer Wohnung gehört regelmässiges Lüften und die Möglichkeit von Frischluftzufuhr.

Der Nachbar hat nach dem österreichischem Mietrecht das Recht, vom Vermieter gegen solche Immissionen (Zigarrenrauch; über Zigaretten ist der Entscheidung nichts zu entnehmen) geschützt zu werden.

Der Raucher hat seinerseits aus dem Mietvertrag das Recht, in seiner Wohnung zu rauchen. Rauchen ist grundsätzlich verbreitet und ist auch als üblich einzustufen. Vom Raucher kann nicht verlangt werden, dass er zB. einen Aktivkohleabsorber (!) installiert und tagsüber nur bei geschlossenem Fenster in seiner Wohnung raucht.

Salomonisches Urteil: die Grenzen des zulässigen (Zigarren)ge(b)rauchs richten sich nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Trotzdem: das Urteil ist nicht rechtskräftig – nun hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.

Quelle

(aus: diepresse.at)


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Mag. Ronald Geppl
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