Private Videoüberwachung

Videokamera

Der ORF berichtet auf seiner online-Ausgabe vom 28.9.2023, dass 44 % der Bevölkerung auf private Videoüberwachung setzen. Darf das sein?

Wie man auf orf.at zu lesen kann, erhob das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV): https://www.kfv.at/faq-welche-punkte-sollte-man-bei-der-privaten-videoueberwachung-beachten/

20 % haben laut dieser Erhebung Kameras an der Eingangstür, 17 % behalten „den Wohnbereich“ im Auge, 4 % überwachen sogar Mehrparteienhäuser. Auf Kameraatrappen greifen 2 % zurück. Mehrfachantworten waren laut dem Kuratorium zulässig.

Gründe für die Anbringung von Videokameras oder Attrappen sind: Angst vor Einbruch, Sorge vor Vandalismus, Reaktion auf verfolgte Verbrechen.

Der Bericht des Kuratoriums und der online Ausgabe von ORF.at beschreiben die öffentliche-rechtliche Zulässigkeit des Abspeicherns von Daten, und die Zulässigkeit im privatrechtlichen Verhältnis zwischen den Menschen:

Überwachung zivilrechtlich oft unzulässig?

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind relativ strenge Regeln einzuhalten, sogar wenn man nur eine Kameraatrappe anbringt, die den Eindruck einer Aufnahme bewirkt.

Jeder Mensch hat nach § 16 ABGB ( Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch aus 1812) „angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte“ und ist „als Person zu betrachten“.

Aus dieser Bestimmung leitet die ständige Rechtsprechung in Österreich ab, dass jedermann ein

angeborenes Persönlichkeitsrecht auf Achtung des Privatlebens und der Geheimsphäre

hat.

Geheime Bildaufnahmen im Privatbereich und fortdauernde unerwünschte Überwachungen stellen eine Verletzung dieser Geheimsphäre dar.

Solche Eingriffe kann man auch dann abwehren, wenn die Videokamera gar nicht einem Betriebssystem angeschlossen ist, und sogar in der Vergangenheit nicht einmal in Betrieb war.

Da die Betroffenen (wenn auch nur scheinbar) überwachten Personen über den Kamerabetrieb keine Kontrollmöglichkeit haben, kann man eine Unterlassungsklage gegen die überwachende „Partei“ schon dann einbringen, wenn bloß eine konkrete Befürchtung besteht, die Beobachtung mit der Kamera könnte einsetzen.

Auch (als solche nicht erkennbare) nicht funktionsfähige Kameraatrappen können einen Eingriff in die Privatsphäre darstellen. Das muss man sich nicht ohne triftige Begründung gefallen lassen .

Was tun, wenn man sich überwacht fühlt?

1. miteinander sprechen

Zuerst versuchen ein möglichst ruhiges, vernünftiges Gespräch mit der Person zu führen, von der man annimmt, dass sie die Kamera anbringen ließ oder anbrachte. Vielleicht gibt es einen guten Grund dafür.

Es empfiehlt sich, seine eigenen Bedenken darzulegen und gemeinsam einen Weg zu finden, wie man die Ängste der überwachenden „Partei“ auf eine andere Art und Weise vermeiden kann.

2. außergerichtliche professionelle Hilfe anfordern

Sollte es keinen vermittelnden Weg geben, zuerst über ein zB anwaltliches Aufforderungsschreiben rechtliche Klarheit bei der überwachenden Partei herbeiführen lassen.

3. der Weg zum Gericht

Nutzt auch das nicht, ist der Schritt zu Gericht vermutlich nötig und Erfolg versprechend.

Aus der anwaltlichen Praxis:

In einem aktuellen, rechtskräftig entschiedenen Anlassfall stellte sich eine unzulässige Anbringung zweier Videokameras durch eine benachbarte Partei heraus. Ergebnis des Gerichtsverfahrens war ein Unterlassungsgebot des Gerichts gegenüber der überwachenden Partei. Das Verbot kann die überwachte Partei über einen Antrag auf Verhängung einer Ordnungsstrafe über die überwachende Partei durch das Gericht durchsetzen.

Das Gesetz sieht sogar vor, dass mehrfach Ordnungsstrafen, und sogar Haftstrafen, verhängt werden können, wenn gegen ein rechtskräftiges Unterlassungsurteil verstoßen wird.

Einen gewissen pönalisierenden Effekt hat die Kostenersatzpflicht des Urteils: Abgesehen von den eigenen Rechtsanwaltskosten der beklagten überwachenden Partei (sofern nicht eine Rechtsschutzversicherung oder andere die Kosten übernahmen) musste die überwachende Partei auch die Kosten der klagenden überwachten Partei in Höhe von rund EUR 4.500,- ersetzen.

(Autor: Mag. Ronald Geppl/nicht KI-erstellt 😉


Labels: , , , ,


Beitrag teilen:

Mag. Ronald Geppl
Anrufen