Eine Gesundheitsgefährdung im Mietobjekt kann vielfältig drohen: Elektroleitungen, Gasleitungen…. Was gilt, wenn bei einem alten Mietvertrag vereinbart war, dass der Mieter solche Leitungen erhalten musste?
Erst mit der Wohnrechtsnovelle 2006 wurde die Erhaltungspflicht des Vermieters für eine Gesundheitsgefährdung, die vom Mietgegenstand ausgeht, eingeführt. § 49e Abs 9 MRG sieht vor: „Im Übrigen ist die Wohnrechtsnovelle 2006 ab dem 1. Oktober 2006 auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2006 geschlossen wurden.“
Das ist nach dem OGH so zu verstehen, dass die Wirksamkeit von „Altmietzinsvereinbarungen“ sich grundsätzlich auch nach dem Inkrafttreten des MRG weiter nach dem im Zeitpunkt solcher Mietzinsvereinbarungen geltenden Recht zu richten hat.
Die vertragliche Übernahme der Instandhaltungspflicht durch den Mieter vor dem 1. Jänner 1982 wurde mangels Vorliegens gesetzlicher Zinsbeschränkungen als zulässige Vereinbarung eines bestimmbaren (weiteren) Entgelts für die Zurverfügungstellung des Mietgegenstandes angesehen.
„Die rasche Beseitigung der besonderen Gefahren zum Schutz der Hausbewohner (und auch der Allgemeinheit) steht im Vordergrund. Dieser Schutz des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit …. rechtfertigt daher auch einen nachträglichen Eingriff des Gesetzgebers in die von den Mietvertragspartnern erzielte Äquivalenz zwischen den beiderseitigen Leistungen.“
Quelle: OGH 16.3.2016, 3 Ob 85/15v
Labels: Altemietvertrag, Erhaltungsarbeiten, Gesundheitsgefährdung, Mietrechtsgesetz, Wohnrechtsnovelle 2006
Beitrag teilen: