Befristete Mietverträge – Handlungsbedarf für Vermieter

Wand mit Sitzbank

Sogenannte „Leistungsfristen“ wurden durch das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz ausdrücklich nicht gehemmt oder unterbrochen.

Das bedeutet vor allem für Vermieter die Notwendigkeit, rechtzeitig Schritte gegen eine ungewollte Verlängerung eines Mietvertrages zu unternehmen.

Übergabsauftrag nach § 567 ZPO

Eine im Verhältnis zum Nutzen billige Vorgangsweise ist es, bei Gericht vorbeugend (vor Ende des Mietverhältnisses) einen Antrag nach § 567 ZPO zu stellen.

Dann trägt das Gericht idR dem Mieter auf, das Mietobjekt zum Endtermin geräumt an den Vermieter zu übergeben. Auch ein Auftrag an den Vermieter, das Objekt zu übernehmen, kann beantragt werden.

Diesen Antrag kann man bei Mietverträgen die länger als 6 Monate befristet sind, grundsätzlich ab 6 Monate vor Ende des Mietvertrages bei Gericht einbringen.

Der Vorteil gegenüber einer blossen schriftlichen Bekanntgabe den Mietvertrag nicht verlängern zu wollen ist, dass man über das Gericht einen Nachweis der Zustellung erhält. Auch verfügt man dann über einen „Titel“, mit dem beide Vertragspartner eine Übergabe/Übernahme des Objekts verlangen können.

Kosten trägt Vermieter

Erhebt der Mieter keine Einwendungen, muss der Vermieter allerdings auch die Kosten dieses Antrages selbst bezahlen.

Mietvertrag schon abgelaufen?

Zwar sind nach dem Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz Klagsfristen, wie etwa nach § 569 ZPO, zur Vermeidung einer stillschweigenden Vertragsverlängerung unterbrochen.

Man kann nach der Rechtsprechung zwar als Vermieter seinen Willen, nicht verlängern zu wollen, auch anders zum Ausdruck bringen.

Wie allerdings die Gerichte entscheiden werden, wenn erst nach dem 30.4. eine Räumungsklage eingebracht wird, bleibt offen. Rat aus der Praxis: Die Anwaltskanzleien sind großteils geöffnet, es spricht nichts gegen eine zügige Verfolgung seiner Rechte.


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Mag. Ronald Geppl
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