Gerichtsbetrieb und Corona

Gerichtsbetrieb über Umwege

Die meisten Anhörungen und Verhandlungen bei Gerichten finden zur Zeit wegen eingeschränkten Gerichtsbetriebs nicht statt.

Das Parlament beschloss am 21. März 2020 im > „2. Covid-19-Gesetz“ ein umfassendes „Herunterfahren“ des Gerichtsbetriebes.

Wenn Anhörungen oder mündliche Verhandlungen stattfinden, dann nur wenn das unbedingt erforderlich ist. Das Gericht kann diese ohne Anwesenheit der Beteiligten mit geeigneten technischen Kommunikationsmitteln (zB Videokonferenzen, aber auch über Telefon unter Identitätsfeststellung) veranlassen.

Auch Erledigungen, vor allem also Urteile und Beschlüsse, werden die Gerichte nur abfertigen (also per Post oder elektronischen Rechtsverkehr versenden), wenn die Zustellung zur Gefahrenabwendung von Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei dringend geboten ist.

Wie man an so einer Gerichts-Videokonferenz teilnehmen kann, wird man wohl noch regeln. Lesen Sie dazu später mehr auf diesem blog.

Für Fall, dass ein ganzes Gericht ausfallen sollte, wird ein anderes Gericht zuständig.

Mehr dazu auch in meinen FAQ


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Mag. Ronald Geppl
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