Hitze und Brauchbarkeit des Mietobjekts: Mietzinsminderung und andere Möglichkeiten
Der Oberste Gerichtshof hat sich vor kurzem zur Mietzinsminderung geäußert:
Im Anlassfall hatte der Vermieter im Zuge einer Fassadensanierung in Wien die Klimageräte abmontieren lassen – der Mieter machte Mietzinsminderung von 25 % geltend.
Der Rechtsstreit wurde vom Obersten Gerichtshof an das Erstgericht zur Feststellung der tatsächlichen Höhe der Mietzinsminderung zurückverwiesen: das Bezirksgericht und das Landesgericht waren davon – irrig – ausgegangen, dass der Vertreter des Mieters bei der Besprechung vor der Sanierung der Wohnanlage durch sein Schweigen die Zustimmung zur Entfernung der Geräte erteilt habe – daher sei auch keine Mietzinsminderung gerechtfertigt. Das Beharren durch den Rechtsanwalt zum Schutz des Mietrechts seines Klienten hat sich gelohnt.
Aus der Entscheidung: „Im Zuge dieser Besprechung wurden die Sanierungsmaßnahmen unter anderem an der Fassade, die eine Entfernung der Klimageräte erforderlich machten, präsentiert. Wenn die Vermieter in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, die Kosten allfällig neuer Geräte nicht zu übernehmen, stellt dies ebenfalls nur eine Darstellung der Absichten der Vermieter, aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers jedoch kein Anbot zu einer Vertragsänderung dar. Einer solchen, nicht an eine Einzelperson gerichteten Erklärung bei einer Informationsveranstaltung kommt aus objektiver Sicht ebenfalls nur Informationscharakter über die Absichten der Vermieter zu….“
Dem ist zuzustimmen – „wer schweigt scheint zuzustimmen…“ gilt in der Regel im österreichischen (Miet)recht nicht.
Aber das wird noch nicht alles sein – viel wichtiger ist es bei der derzeitigen Wohnungssituation – kann ich den Vermieter dazu bringen, durch geeignete Maßnahmen für erträgliche Temperaturen zur Reduktion der Hitze in der Wohnung zu sorgen? Bei der aktuellen Wohnungsnot ist Kündigung der letzte Ausweg….
Nutzer von Genossenschaftswohnungen werden ab 1.1.2016 mehr Möglichkeiten haben, die Brauchbarkeit ihrer Wohnung bei der Genossenschaft einzufordern: erweiterte Erhaltungspflichten bei gemeinnützigen Bauvereinigungen
Quelle: OGH 29.07.2015, 9Ob23/15w
Labels: Hitze, Mietrecht, Mietzinsminderung, Rechtsanwalt, Wien
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