Geht von einem Mietgegenstand eine erhebliche Gesundheitsgefährdung aus (zu hohe Raumperaturen), muss der Vermieter uU. auf seine Kosten eine Klimaanlage einbauen lassen.
Eine Gesundheitsgefährdung iSd § 3 Abs 2 Z 2 MRG besteht bei jedem Mangel, von dem eine signifikante Gefährdung der körperlichen Integrität ausgeht. Generell wird die Überschreitung von zum Schutz der Gesundheit geschaffenen Grenzwerten ein starkes Indiz für eine derartige Gefährdung darstellen.
Anlassfall war: Die Antragstellerin hatte ein Büro gemietet und begehrte vom Vermieter wegen der hohe Raumtemperatur, „gemäß § 3 Abs 2 Z 2 MRG im Bestandobjekt Klimageräte einzubauen beziehungsweise für eine Klimatisierung zu sorgen, sodass in der warmen Jahreszeit von Mai bis September eine Kühlung der Räume dergestalt möglich ist, dass die Lufttemperatur im Bestandobjekt 25 Grad Celsius nicht überschreitet.“ Begründet wurde der Antrag u.a. mit der Arbeitsstättenverordnung BGBl II Nr 368/1998 idgF, nach der in der warmen Jahreszeit die Lufttemperatur 25 Grad Celsius nicht überschreiten dürfe.
Der Vermieter kann einem Auftrag zur Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung nur dann entgehen, wenn sich die Gesundheitsgefährdung durch andere, den „Bewohnern“ des Hauses zumutbare Maßnahmen abwenden lässt. (Praktisch vorstellbar werden wohl sein zusätzliche Abschattungen wie Aussenrollos anstelle einer energiekostenintensiven Klimaanlage, großzügige Grünflächen bei Neubauten, Dämmungen im Dachgeschossbau über 25 cm…..)
Praxistipp des OGH: angesichts dieser Rechtslage erheblich erscheinendes Vorbringen (detailliert) erstatten und entsprechende Beweisanbote machen.
Tipps aus der Rechtspraxis: Messgeräte aufstellen, Aufzeichnungen führen und … die Hilfe professioneller Berater und Rechtsvertreter beiziehen.
Quelle: OGH 5Ob110/15k, 25.01.2016
Labels: Hitze, Klimaanlage, Kühlung, Mietrecht, Vermieter
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