Keine Befreiung von Liftkosten mangels Nutzungsmöglichkeit im WGG

Geldscheine auf Pflastersteinen

Neu errichteter Aufzug nicht sinnvollerweise nutzbar: „Genossenschaftsmieter“ müssen mitzahlen.

Sachverhalt:

Der Antragsteller hatte von der Antragsgegnerin (gBV) im Jahr 1977 eine im Erdgeschoss gelegene Wohnung angemietet.

Im Jahr 2013 ließ die gBV nachträglich eine Liftanlage im Haus errichten. Sie holte keine Zustimmung der Mieter dafür ein, auch führte sie keine Abstimmung unter ihnen durch.

Im Jahr davor informierte die gBV die Mieter, dass nachträglich ein Lift eingebaut werde und dass es zu einer Erhöhung des rückzahlbaren EVB (Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) sowie zur Vorschreibung einer Aufzugskostenumlage kommen werde. Diese Kosten müssten auch die Mieter der Erdgeschosswohnungen bezahlen.

Rechtliche Beurteilung:

Die Liftanlage ist als Gemeinschaftsanlage anzusehen, die schon aufgrund der Art der gemeinsamen Benützung der Hausbewohner zu dienen bestimmt ist.

Die Kosten für den Betrieb von Gemeinschaftsanlagen können auch ohne Vereinbarung eingehoben werden, weil für sie § 21 Abs. 3-5 MRG unmittelbar anzuwenden ist.

Die Rechtsprechung zu § 24 MRG ist mangels einer gesetzlichen Grundlage auf das WGG nicht übertragbar:

Im Bereich des MRG kommt eine Aufteilung von „besonderen Aufwendungen“ auf einen Hauptmieter, der aufgrund des Mietvertrages oder einer anderen Vereinbarung berechtigt ist, eine Gemeinschaftsanlage zu nutzen, dann nicht in Betracht, wenn der Mieter praktisch keine möglich hat die Anlage zu benützen.

Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung des § 20 Absatz 1Z1 lit. b WGG sind die im § 24 Abs. 1 MRG normierten Verteilungsgrundsätze ausdrücklich nicht anzuwenden.

OGH 12.6.2018, 5 Ob 18/18k


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Mag. Ronald Geppl
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