Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter im (Voll- oder Teil-) Anwendungsbereich: Kündigung nur (unter)schriftlich vornehmen
Der Oberste Gerichtshof hielt jüngst in einer Entscheidung fest, dass ein Mieter nach § 33 Abs. 1 MRG nur (unter)schriftlich aufkündigen kann, also unter Beifügung seiner (händischen) Unterschrift.
Dass nämlich trotz eines gesetzlichen Gebots der Schriftlichkeit auch nur ein Text ohne Unterschrift zulässig ist, ist nur ausnahmsweise anzunehmen.
Dann zum Beispiel, wenn es nur um die Erfüllung von Informationspflichten, also darum geht, dem Empfänger bestimmte Angaben in dauerhafter Weise zur Verfügung zu stellen. (Siehe dazu auch der Beitrag in diesem blog).
Bei der Abgabe von Willenserklärungen (wie zB bei der einseitigen Erklärung des Mieters, den Vertrag nicht mehr fortsetzen zu wollen, der mit der Zustellung an den Vermieter wirksam wird und auch nicht ohne seine Zustimmung zurückgezogen werden kann), ist aber die Unterschrift erforderlich.
Anmerkung: Will man dennoch eine Kündigungserklärung per E-mail abgeben, sollte man sich eine elektronische Signatur beschaffen. Dass man in kritischen Fällen aber als Mieter auch beweisen muss, dass der Vermieter die Kündigung auch rechtzeitig erhalten hat (gerade bei Kündigung knapp vor Monatsende), ist eine E-mail-Kündigung doch riskant.
Quelle: OGH 28.03.2017, 8 Ob 102/16g
Labels: E-mail, Kündigung, Mietvertrag, Schriftform, Zurückziehen
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