Mietzinsrückstand aus April bis Juni 2020? Vermieter müssen mit Klage jetzt bis 31.3.2021 warten.
Dafür haben die Mieter 4% Zinsen zu zahlen. Eine bessere Geldanlageform zu finden, ist schwer möglich (wenn man davon ausgeht, dass man als Vermieter das Geld auch wieder sieht).
Wenn der Mieter einer Wohnung eine Mietzinszahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, kann der Vermieter allein wegen dieses Zahlungsrückstands den Mietvertrag weder kündigen noch dessen Aufhebung nach § 1118 ABGB fordern.
Der Vermieter kann den Zahlungsrückstand bis zum Ablauf des 31. März 2021 nicht gerichtlich einfordern oder aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken.
Hinweis an die Mieter: Bei Mietzinsrückstand aus diesem Zeitraum mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen.
Hinweis an den Vermieter: Bei Mietzinsrückstand ab Juli 2020 nicht zögerlich agieren.
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_I_157/BGBLA_2020_I_157.html
Labels: 2020, Corona, Klagsstopp, Mietzinsrückstand
Beitrag teilen: