Nicht nur die objektive Lautstärke, sondern auch die „subjektive Lästigkeit“ ist für die Frage zu prüfen, ob man gegen die Verursacher von Musiklärm eine Unterlassungsklage erfolgreich einbringen kann.
Die Mieterin einer Wohnung in ruhiger Innenhoflage fühlte sich durch die Musik die aus Probenräumen eines Nachbargebäudes beeinträchtigt. Geprobt wurde vor allem wochentags, zum Teil ab Mittag und bis zu 6 Stunden lange.
Gemäß § 364 Abs 2 ABGB sind Immissionen soweit unzulässig, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Wie das ortsübliche Ausmaß der Immission ermittelt wird, ist eine Frage des Einzelfalls; zu prüfen ist die Relevanz der „Lästigkeit“ des Lärms bei Immissionen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Musikprobenlärm. Für diese „Lästigkeit“ ist vor allem auf die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche abzustellen.
Der OGH hielt in diesem Einzelfall fest, dass selbst bei Vorliegen von ortsüblichen Lärm im städtischen Ballungsgebiet durch Verkehr der Musiklärm, der von stundenlangem Proben diverser Heavy-Metal- und Hardrockgruppen ausgeht, nicht als ortsüblich anzusehen ist. Vergleicht man ihn mit sonstigen ortsüblichen Lärmimmissionen, sieht ihn der OGH als besonders „lästig“ im Sinne der Rechtsprechung an.
Anm: Wichtig ist es vom Gericht feststellen zu lassen, wie hoch der ortsübliche Umgebungslärm ist, und inwieweit dieser Lärm durch die bemängelten Lärmimmissionen überschritten wird.
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