Mietpreisdeckel 2025-neu
Gesetzlich beschränkte Wohnungsmieten ab 1.4.2025 bleiben gleich – und was soll noch kommen?
Was ich in meinem letzten Beitrag zum Mietendeckel noch angekündigt habe, nämlich die besonderen Bestimmungen für die Mieten bei gemeinnützigen Bauvereinigungen, ist schon wieder alles anders:
Die komplizierte Regelung ab 1. April 2025 im 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz ist durch das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz wieder überholt:
Die Entgelte bei gemeinnützigen Bauvereinigungen, die sich nach dem Wohnwert nach § 13 Abs. 6 WGG orientieren (Kategorie A und B Wohnungen, für die das vereinbart wurde), werden ab 1. April doch nicht angehoben.
Auch die ohnehin schon gesetzlich festgelegten Richtwerte werden ebenfalls am 1. April 2025 nicht angehoben.
Ab 1. April 2026 erfolgt dann eine Anpassung nach dem VPI 2000 – warten wir aber am besten ab, ob der Gesetzgeber nicht nochmals in diese Bestimmungen eingreift.
Programm der Regierungskoalition 2025 zum Wohnrecht:
Das Regierungsprogramm der Dreierkoalition 2025 sieht umfangreiche Änderungen im Mietrecht vor, wie etwa
- Investitionsschutz für Mieter von Ein- und Zweifamilienhäusern
- eine tief greifende Reform des Heiz-und Kältekostenabrechnungsgesetzes, indem auch in andere wohnrechtliche Bestimmungen zu diesem Thema Ergänzungen eingefügt werden sollen
- eine Änderung zu derzeitigen Rechtslage, dass Guthaben und Nachzahlungen für Betriebskostenabrechnungen nicht mehr der Mieter bezahlen soll, der – zufälligerweise – im Folgejahr zum Fälligkeitsdatum Mieter ist; eine Aliquotierung ist angedacht
- eine Verlängerung der derzeitigen Mindestbefristung von 3 auf 5 Jahre
- eine Überarbeitung des Systems der Lagezuschläge, um schon bei Vertragsabschluss sicherer den Lagezuschlag im MRG-Hauptmietzins ermitteln zu können
- Klarstellungen über Vereinbarungen zur Wertsicherung, und Einführung eines neuen Index für Wohnraumvermietung, der auf der Grundlage des VPI ermittelt wird
- Beschränkung der Rückforderung von gesetzwidrigen Mietzinszahlungen aufgrund rechtsunwirksamer Vereinbarungen betreffend Wertsicherung und Anpassung von Hauptmietzinsen, auf 5 Jahre bzw. 3 Jahre ab dem man Kenntnis erhält von der Rechtsunwirksamkeit und vom Rückforderungsanspruch