In dem Fall eines Verstoßes gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung kann die Neufestsetzung der Nutzwerte ohne zeitliche Begrenzung und ohne Bagatellgrenze geltend gemacht werden.
Als Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung hat die Rechtsprechung beispielsweise das Übergehen wohnungseigentumstauglicher Objekte, die Zuweisung eines Nutzwertes für allgemeine Teile der Liegenschaft, die Schaffung eines neuen Wohnungseigentumsobjekts „ohne Nutzwert“, oder die mit keiner baulichen Veränderung einhergehende Umwidmung allgemeiner Teile der Liegenschaft in Objekte, an denen Wohnungseigentum oder Zubehörwohnungseigentum bestehen soll, qualifiziert. Auch die falsche Einordnung in eine der drei grundsätzlichen wohnungseigentumsrechtlichen Kategorien (Wohnungseigentumsobjekte, Zubehör und allgemeine Teile der Liegenschaft) stellt einen Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung dar.
Bloße Messfehler oder Bewertungsfragen fallen hingegen nicht darunter, insbesondere nicht das Abweichen von veröffentlichten Empfehlungen für Zu- und Abschläge beim Nutzwertgutachten.
(Anm: „Nichtiges“ Wohnungseigentum bedeutet nicht, dass man sein (Mit)eigentum an der Liegenschaft verliert. Allerdings gelten nicht die Spielregeln des Wohnungseigentumsgesetzes, zB mit all seinen Minderheitsrechten, sondern vor allem die Bestimmungen des ABGB aus 1811. Auch wirtschaftlich kann es dadurch zu einem Wertverlust kommen, da die Käufer solcher Wohnungen häufig weniger dafür bereit sind zu bezahlen).
Quelle: 24.3.2015, 5Ob225/14w
Labels: Neufestsetzung, Nutzwerte, Wohnungseigentum
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